— FACHINFORMATION
Freiheitsentziehende Maßnahmen
Was genau sind freiheitsentziehende Maßnahmen (FeM), wann sind sie zulässig, und welche Alternativen gibt es? Ein Überblick für Pflegeeinrichtungen.
Was genau ist das, und welche Alternativen gibt es?
Nachfolgend finden Sie Informationen zum Thema "Freiheitsentziehende Maßnahmen". Bitte beachten Sie, dass es aufgrund unterschiedlicher Rechtslagen in den Bundesländern sowie Nachbarstaaten zu Abweichungen kommen kann. Wir erheben keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Für weiterführende Informationen empfehlen wir die angegebene Literatur.
Die persönliche Freiheit und die damit verbundene Entscheidungsfähigkeit sind besonders wertvolle Güter, die stets geschützt werden müssen. Dies ist auch in Art. 2,2 des Grundgesetzes festgehalten: "Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden."
Sollte sich das Entscheidungsvermögen einer Person jedoch durch Krankheit und/oder Alter derart verändern, dass die eigene Sicherheit oder die der Mitmenschen stark negativ betroffen oder gefährdet ist, kann es notwendig werden, die persönliche Freiheit durch Dritte einzuschränken. Konkret stellt sich dann die Frage, ob freiheitsentziehende bzw. freiheitsbeschränkende Maßnahmen (kurz: FeM) angewendet werden oder ob es anderweitige Lösungsmöglichkeiten gibt.
Grundsätzlich gilt: FeM sollen nach Möglichkeit vermieden werden. Laut dem Leitfaden des bayerischen Pflegeausschusses sollten sie nur in folgenden Situationen in Betracht gezogen werden(1):
- Hohem Verletzungsrisiko durch einen Sturz
- Gesundheitsgefahr, z.B. durch Gefahr der Entfernung von Infusionen;
- Aggressives Verhalten, durch das die betroffene Person selbst gefährdet wird
- Starke Unruhe, die zu gesundheitlicher Beeinträchtigung führt
Freiheitsentziehende Maßnahmen sind nur dann angebracht, wenn alle anderen Möglichkeiten versucht wurde und keinen Erfolg hatten.“(1)
Wer entscheidet über die Anwendung von FeM?
Die Entscheidung, ob Maßnahmen zum Selbstschutz erforderlich sind, liegt grundsätzlich bei der betroffenen Person selbst – hierfür ist eine schriftliche Einwilligung erforderlich. Ist die Person nicht mehr einwilligungsfähig, trifft diese Entscheidung ein Bevollmächtigter bzw. ein rechtlicher Betreuer. Diese Entscheidung bedarf der Genehmigung durch das Vormundschaftsgericht.(2)
Weiterführende Informationen zu Vollmacht oder Betreuungsverfügung finden Sie in der Veröffentlichung des Bayerischen Staatsministeriums der Justiz: "Vorsorge für Unfall, Krankheit und Alter".
Wie werden FeM definiert?
"Man spricht von freiheitsbeschränkenden Maßnahmen, wenn eine Person gegen ihren natürlichen Willen durch mechanische Vorrichtungen, Medikamente oder auf andere Weise in ihrer Fortbewegungsfreiheit beeinträchtigt wird und diese Beeinträchtigung nicht ohne fremde Hilfe überwinden kann. Grundsätzlich stellen alle Maßnahmen, die die betroffene Person gegen ihren natürlichen Willen daran hindern, ihren Aufenthaltsort zu verändern, freiheitsbeschränkende Maßnahmen dar. Wird dies über einen längeren Zeitraum oder regelmäßig durchgeführt, ist eine Genehmigung des zuständigen Vormundschaftsgerichts nach § 1906 Abs. 4 BGB erforderlich. Eine Genehmigung ist nicht erforderlich, wenn die betroffene Person wirksam in die Maßnahme eingewilligt hat (z. B. ein Bettgitter hochzuziehen, weil sie sich dann sicherer fühlt). Voraussetzung ist, dass die Person in Bezug auf die konkrete Maßnahme noch einwilligungsfähig ist – sie muss insbesondere Bedeutung und Tragweite der Entscheidung erkennen können. Eine gerichtliche Genehmigung ist ebenfalls nicht erforderlich, wenn die betroffene Person zu einer Fortbewegung überhaupt nicht mehr in der Lage ist; in diesen Fällen liegt keine Freiheitsbeschränkung vor."(3)
Kritik an FeM
Fixierungen sowie weitere bewegungseinschränkende Maßnahmen (z. B. Medikation ruhigstellender Präparate) gelten als höchst umstrittene Handlungsmaßnahmen im Umgang mit Sturzgefährdung und Verhaltensauffälligkeiten. Bei der Entscheidungsfindung herrscht bei Pflegenden oft Unsicherheit, da sie sich im Dilemma zwischen Fürsorgepflicht (Schutz vor sturzbedingter Verletzung) und Förderung von Mobilität und Autonomie befinden.(4)
"Nach aktuellem Stand des Wissens gibt es in der Tat keine Studie weltweit, die einen positiven Effekt von Fixierungen belegt. Im Gegenteil können Fixierungen erhebliche Nebenwirkungen verursachen. Die Datenlage gibt zahlreiche Hinweise auf direkte (z. B. psychischer Stress, Quetschungen, Hautabschürfungen, Strangulation bei Befreiungsversuchen) und indirekte (Immobilisation, medizinische Komplikationen) Gefahren mit Verschlechterung von Allgemeinzustand und Lebensqualität bis hin zum Tod. Bei Pflegenden geht das Erleben dieser Negativspirale nicht selten mit reduzierter Arbeitszufriedenheit, Schuld- und Ohnmachtsgefühlen einher und kann im Burnout münden."(5)
Alternativen zu freiheitsentziehenden Maßnahmen
Um dieser Negativspirale zu entgehen, sollten stets Alternativen zu FeM in Betracht gezogen werden. Die einzig richtige Alternative gibt es nicht – jede Alternative muss auf den individuellen Fall bezogen und ihre Risiken geprüft werden. Jede Suche nach Alternativen beginnt mit der Suche nach Ursachen für das gefährdende Verhalten. Lassen sich Ursachen beheben, ist die Alternative gefunden.(6) Folgende Ursachen sollten bei der Problemanalyse berücksichtigt werden:
- Schmerzen/Unwohlsein
- Ausscheidung (Harnverhalt)
- Hunger/Durst
- Bewegungsbedürfnis
- Geborgenheit/Zugehörigkeit
- Ungünstige Umgebungsbedingungen
- Unvorteilhafte Kommunikationsformen“(6)
Zusätzlich sollten medizinische Ursachen wie Infekte, Schilddrüsenstörungen, Depressionen oder Fehlmedikation analysiert werden. Anschließend lassen sich bessere Alternativen im Umgang mit der zu pflegenden Person finden(7):
- Medikation überprüfen (gerontologisch erfahrenen Psychiater einbeziehen)
- Mobilität gezielt fördern (Balance- und Krafttraining)
- Organisationsgestützte Pflegekonzepte
- pflegerische Alternativen (z. B. im Umgang mit herausforderndem Verhalten)
- Umgebungsanpassung und baulich-architektonische Maßnahmen
- Hilfsmittel und technisch-elektronische Lösungen
Empfohlen werden Lösungswege, die z. B. den Bewegungsdrang von Bewohnern ausüben lassen oder die kognitive Leistungsfähigkeit trainieren. Auch Musik- und Klangtherapien können Verhaltensauffälligkeiten positiv beeinflussen.
— TECHNISCHE ALTERNATIVE
Weglaufschutz als Alternative
Mithilfe von elektronischem Weglaufschutz lassen sich sichere Räume und Bereiche schaffen, in denen Bewegung im gesicherten Umfeld möglich bleibt. Durch am Handgelenk getragene Transponder und an Ein- und Ausgängen angebrachte Lese-/Empfangseinheiten können sich Bewohnerinnen und Bewohner einer Pflegeeinrichtung frei bewegen – das Pflegepersonal wird sofort informiert, sobald ein sicherer Bereich verlassen wird, und kann entsprechend begleiten.
Zusätzlich können Sturzerkennungssysteme wie Trittmatten eingesetzt werden, damit das Pflegepersonal rechtzeitig informiert wird, wenn eine sturzgefährdete Person das Bett verlässt.
Sollten trotz aller Alternativen FeM in Betracht gezogen werden, gelten folgende Punkte
Entscheidungsprinzipien und Leitgedanken(8):
- Vor jedem Handeln das Verhalten der betroffenen Person verstehen und mögliche Ursachen ermitteln. Wahlrecht und Selbstbestimmung auch bei eingeschränkter kognitiver Leistung würdigen.
- Interdisziplinär Entscheidungen treffen und tragen.
- Die FeM ist die letzte Alternative in der Kette der Behandlungsmöglichkeiten.
- Der potenzielle Nutzen der FeM muss höher sein als der Schaden.
- FeM nur fachlich begründet anwenden.
- Die FeM hat immer eine begrenzte Dauer.
- Die FeM muss verhältnismäßig und angemessen sein.
- Die minimalste Form der FeM muss angewandt werden.
- FeM legalisieren.
- Patientenverfügunge sind zu beachten.
- Die Notwendigkeit der FeM immer wieder überprüfen. Routine vermeiden“(9)
Quellen und Literatur
(1) Das Bayerische Staatsministerium für Arbeit und Sozialordnung, Familie und Frauen: Leitfaden des Bayer. Pflegeausschusses, S. 20.
(2) Ebd.
(3) Walther, Guy: Freiheitsentziehende Maßnahmen in Altenheimen – rechtliche Grundlagen und Alternativen der Pflege, in: Ethik in der Pflege (ISSN:0935-7335), Ausg. 29/2007, S. 289.
(4) Prof. Dr. Bredthauer, Doris: Können Fixierungen bei dementen Altenheimbewohnern vermieden werden?, in: Zeitschrift Betreuungsmanagement, 2. Jg., Heft 4, 2006, S. 185.
(5) Ebd. S. 186.
(6) Dr. Renaud, Dagmar; Dr. Nicolay, Elke; Battis, Sabine: "Mehr Freiheit in der Pflege wagen" – Alternativen zu Freiheitsentziehenden Maßnahmen, in: Ministerium für Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie (Hg.): Information für Pflegekräfte zu Risiken und Alternativen, 2015, S. 16.
(7) Ebd. S. 17.
(8) Ebd. S. 18.
Häufige Fragen
Was sind freiheitsentziehende Maßnahmen (FeM) in der Pflege?
FeM liegen vor, wenn eine Person gegen ihren natürlichen Willen durch mechanische Vorrichtungen, Medikamente oder auf andere Weise in ihrer Fortbewegungsfreiheit beeinträchtigt wird. Eine längerfristige oder regelmäßige Anwendung erfordert grundsätzlich eine gerichtliche Genehmigung nach § 1906 Abs. 4 BGB.
Welche Alternativen gibt es zu freiheitsentziehenden Maßnahmen?
Alternativen umfassen Anpassung der Medikation, gezielte Mobilitätsförderung, organisatorische Pflegekonzepte, bauliche Umgebungsanpassung sowie technisch-elektronische Lösungen wie Weglaufschutzsysteme.
Sind Fixierungen wissenschaftlich als wirksam belegt?
Nach aktuellem Stand des Wissens gibt es keine Studie, die einen positiven Effekt von Fixierungen belegt. Fixierungen können erhebliche Nebenwirkungen verursachen.
Wie kann Weglaufschutz freiheitsentziehende Maßnahmen vermeiden helfen?
Elektronischer Weglaufschutz ermöglicht freie Bewegung in einem gesicherten Bereich, während Pflegepersonal automatisch informiert wird, sobald dieser Bereich verlassen wird – ohne mechanische Fixierung.
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