Simple et facile.
En toute sécurité.
Des lieux.
Die gesetzlichen Grundlagen und Möglichkeiten zu Fluchttüren
Die gesetzlichen Grundlagen sind grundsätzlich zu beachten.
Hier einige allgemeine Hinweise zur Türzuhaltung und Fluchtwegetüren:
Ein Fluchtweg oder Rettungsweg ist ein besonders gekennzeichneter Weg – meist innerhalb des Gebäudes – der im Falle einer notwendigen Flucht am schnellsten zum nächsten Ausgang ins Freie bzw. zu einem Notausgang führt. Gleichzeitig ermöglicht er der Feuerwehr, Lösch- und Rettungsmaßnahmen von außen vorzunehmen und Leben zu retten. Die Wege müssen so bemessen sein, dass die Personen, die sich zum Zeitpunkt einer besonderen Gefahr, wie einem Brand, in einem Gebäude oder anderem Objekt aufhalten, dieses möglichst schnell verlassen können. Fluchtwege dürfen weder vorübergehend noch dauerhaft verstellt werden. Türen in Rettungswegen dürfen während der Betriebszeiten eines Gebäudes nicht verschlossen sein bzw. müssen sich einfach mit einem Handgriff in Fluchtrichtung öffnen lassen.
Ausnahmen ergeben sich aus der Nutzungsart der Gebäude (z.B. Hotel- und Krankenzimmer, die an schmalen Fluren liegen). Für die Mindestabmessungen von Rettungswegen gibt es Verordnungen, Normen und Richtlinien, die beim Bau von Gebäuden zwingend einzuhalten sind.
Musterbauordnung (MBO)
In Deutschland liegt das Bauordnungsrecht in der Gesetzgebungskompetenz der Bundesländer. Alle Länder haben dementsprechend eigene Bauordnungen erlassen, deren Vorschriften zu den Rettungswegen aber weitgehend einheitlich sind und sich auf die MBO beziehen.
§ 14 der MBO definiert die Schutzziele für den Brandschutz in baulichen Anlagen, wonach u.a. die Rettung von Menschen und Tieren sowie wirksame Löscharbeiten möglich sein müssen (der Begriff beinhaltet auch die Selbstrettung / Flucht). Außerdem muss der Ausbreitung von Feuer und Rauch vorgebeugt werden. Aufgrund dieser Schutzdefinition stellen die Bauordnungen Anforderungen an die Anzahl und Beschaffenheit der Wege aus einem Gebäude ins Freie, sprich die Rettungswege. Gleichzeitig stellen sichere Ausgänge auch sichere Zugänge dar, die die Feuerwehr für wirksame Löscharbeiten braucht. Die Anforderungen an die Rettungswege bezügl. Anzahl und Art werden in § 33 der MBO festgelegt.
Die baulichen Vorschriften zu den Rettungswegen (auf welche Weise der Ausbreitung von Feuer und Rauch vorgebeugt werden muss, finden sich in den §§ 34 – 38 MBO, gemeinsam mit weiteren Anforderungen an Treppen, Treppenräume, Ausgänge, Flure, Fenster, Türen und Umwehrungen (den Bauteilen also, die Teil eines Rettungsweges sein können).
Die Benutzung von Rettungszeichen wird in der Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung (BGV A8) geregelt:
Besonders beachtet werden muss beim Anbringen der Öffnungselemente (Drücker o. ä.), dass sie sich nicht höher als 105 cm über dem Boden befinden, damit auch Kinder, Rollstuhlfahrer o. a. diese problemlos bedienen können. Sie müssen außerdem leichtgängig sein und sollten auf keinen Fall durch Plombendrähte etc. in ihrer Bedienbarkeit eingeschränkt sein. Als Türgriffe dürfen ausschließlich nur so genannte U-Form-Drücker verwendet werden. Sie verhindern, dass Flüchtende an einem in den Fluchtweg hineinragenden Beschlag hängen bleiben.
§ 10 BGV A8
Rettungszeichen haben entweder eine quadratische oder rechteckige Form. Sicherheitszeichen müssen jederzeit deutlich erkennbar und dauerhaft angebracht werden. Bei unzureichender natürlicher Beleuchtung am Anbringungsort der Sicherheitszeichen, muss die Erkennbarkeit durch künstliche Beleuchtung der Sicherheitszeichen sichergestellt werden. Mit lang nachleuchtenden Schildern soll gewährleistet werden, dass bei Ausfall der allgemeinen Beleuchtung die Notausgänge als solche erkennbar bleiben.
Flucht- und Rettungswege gemäß DIN EN 179
Seit dem 01.04.2003 liegen nach einer entsprechenden Koexistenzphase die neuen harmonisierten Europanormen DIN EN 179 und DIN EN 1125 vor. Diese Normen wurden in die Bauregelliste B des DIBt (Deutsches Institut für Bautechnik) eingetragen und somit ab 27.03.2004 im Deutschen Baurecht verankert. Somit sind diese Normen auch deutsches Recht, sind umzusetzen und stellen den neuesten Stand der Technik dar.
DIN EN 179
Hier sind Türen in Gebäuden benannt, bei denen die Türverschlüsse als bekannt vorausgesetzt werden, z.B. Türen bei Bürogebäuden ohne Publikumsverkehr, Studentenwohnheime, Fabriken, Laboratorien, Kraftwerke, Altenheime. Wenn eine kleine Anzahl von Personen beteiligt ist, kommt es bei Gefahrensituationen i.d.R. nicht zu einer Panik. Davon ist z.B. in Bürogebäuden meistens auszugehen. An diesen Türen sind normale Beschlagelemente wie Drücker und Stoßplatten möglich. Durch Information, Schulung usw. können Menschen dazu angeleitet werden, in bedrohlichen Situationen rational zu reagieren und ihre Angst überwinden. Die Kenntnis der Fluchtmöglichkeiten ermöglicht angemessene Reaktionen, die wiederum klare Entscheidungen ermöglichen: Welchen Weg wählen? Durch welche Tür? Wie diese öffnen?
Die gesetzlichen Grundlagen für Fluchttüren und Notausgänge müssen eingehalten werden.
Ausnahmen, nur in Absprache und Bestätigung der Brandschutzbehörde sinnvoll.
Durch die Herausforderung von Demenzerkrankungen von Bewohnern oder Patienten wird beim Begehen von Altenheimen und Behinderteneinrichtung häufig festgestellt, dass diese Grundlagen nicht eingehalten werden. Für den Fall einer Havarie, sind für den Betreiber haftungsrechtliche Konsequenzen zu befürchten.
Auflistung von nicht zugelassenen Maßnahmen:
• Vorhang vor die Tür, damit diese nicht als Tür ersichtlich ist.
• Aufkleber als Mauer-Attrappe auf die Tür geklebt. Ebenso ist hier die Tür nicht mehr als solche ersichtlich.
• Vor die Fluchttür gestellte Dekoration oder Möbel.
• Abgeschlossene Türen.
• Schlüsselkasten neben der Tür.
Zugelassen ist nur:
• Der frei zugängliche Ausgang.
• Der freizuschaltende Ausgang mit nur einer einzigen Handlung mit zum Beispiel einer Fluchttürensteuerung.
• Notöffnung, mittels eindeutig gekennzeichneten Taster. Die Tür muss mit nur einer einzigen Handlung freigeschaltet sein.
• Freischaltung mittels Fernbedienung (Terminal) von einer autorisierten Person, die von einem dauerhaft besetzten Raum die Freischaltung vornimmt.
Zu beachten ist, dass bei Brandalarm die Türen alle frei geschaltet sein müssen!
Hinsichtlich dieser aufgeführten Problematiken gibt es Lösungsansätze, die im Einzelnen jeweils geprüft werden müssen.
Möglichkeiten, die in bestehenden Heimen bzw. Einrichtungen angewendet werden:
• Tür ist von innen immer offen. Von außen ist die Tür mit einem Knauf versehen. Dadurch ist ein unberechtigter Zutritt von außen unmöglich.
• Alarmierung an die Pflegekräfte, wenn die Tür unberechtigt geöffnet wird.
• Falls die Tür im Sommer zwecks Belüftung offenstehen soll, besteht die Möglichkeit mit einer entsprechenden Lichtschranke (mit mehreren Lichtstrahl-Kanälen), ein Begehen von innen sowie von außen zu melden bzw. zu alarmieren. Dies gilt für alle Personen. Um einen Alarm zu unterdrücken, wenn eine Pflegekraft einen gesicherten Türbereich durchschreiten möchte, ist dies mit einer Freischaltung mittels Schlüsselschalter oder Fernbedienung realisierbar.
• Einsatz mit Deso-System wie den Schutzengel-Systemen der Fa. Martin Elektrotechnik GmbH: Alle Bewohner mit „Hin- bzw. Weglauftendenzen“ tragen einen Transponder in Form eines Anhängers oder eines Armbandes. Begeht dieser Bewohner den geöffneten Türenbereich, wird alarmiert.
• Um häufige Alarmierungen zu vermeiden, ist eine Tür-Zu-Haltung mit einem Haftmagneten oder einem Ruhestromöffner möglich. Hier gilt, dass wie oben genannt, die Freischaltung vor Ort oder dem besetzten Fernterminal ermöglicht wird. Im Brandfall muss die Türe für alle offen sein. Ein Läuten von außen sollte ermöglicht werden, auch wenn z.B. ein dementer Bewohner durch die Anwesenheit im Türbereich die Tür quasi zu hält.
• Einsatz mit einem Deso-System wie den Schutzengel-Systemen der Fa. Martin Elektrotechnik GmbH: Die Mitarbeiter tragen einen Transponder in Form eines Anhängers oder eines Armbandes, ebenso wie Bewohner mit „Hin-bzw. Weglauftendenzen“. Die Tür ist immer begehbar. Die Tür wird nur zugehalten, wenn ein Bewohner mit entsprechendem Dementen-Transponder anwesend ist. Sind ein Dementen- sowie ein Pfleger-Transponder gemeinsam anwesend, wird die Tür nicht zugehalten.
Im Brandfall muss die Tür für alle offen sein.
Freiheitsentziehende Maßnahmen: Was genau ist das und welche Alternativen gibt es?
Nachfolgend erfahren Sie einige hilfreiche Informationen zum Thema „Freiheitsentziehende Maßnahmen“. Aufgrund unterschiedlicher Rechtslagen in den Bundesländern sowie Nachbarstaaten, weisen wir darauf hin, dass es in einigen Punkten unterschiedliche Rechtslagen gibt. Wir legen ebenfalls keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Für weitere Informationen, empfehlen wir die weiterführende Literartur.
Unsere persönliche Freiheit und die damit verbundene Entscheidungsfähigkeit ist ein besonders kostbares Gut. Daher gilt es dieses stets zu schützen. Dafür sorgt auch Art. 2,2 unseres Grundgesetzes: „[…] Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.“
Sollte sich jedoch unser Entscheidungsvermögen derart verändern, sei es durch Krankheit und/oder Alter, dass unsere eigene, wie auch die Sicherheit unserer Mitmenschen hiervon stark negativ betroffen sind, wenn nicht sogar gefährdet wird, kann es dazu führen, dass unsere persönliche Freiheit durch Dritte eingeschränkt werden muss. Konkret wird dann die Frage gestellt, ob Freiheitsentziehende bzw. Freiheitsbeschränkende Maßnahmen (kurz: FeM) Anwendung finden oder ob es anderweitige Lösungsmöglichkeiten gibt. Da es sich hierbei verständlich um ein sehr sensibles Thema handelt, ist es überaus wichtig, genau zu prüfen, ob und in welchem Umfang FeM notwendig sind. Natürlich sind wir auch hier gesetzlich geschützt, denn die langfristige Anwendung derartiger Maßnahmen darf nicht ohne Weiteres stattfinden:
So gilt zuallererst der Grundsatz FeM nach Möglichkeit zu vermeiden. Es gibt aber Situationen, in denen freiheitsentziehende Maßnahmen laut des Leitfadens des bayer. Pflegeausschusses „durchgeführt werden sollten, nämlich bei:
-
Hohem Verletzungsrisiko durch einen Sturz
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Gesundheitsgefahr, z.B. durch Gefahr der Entfernung von Infusionen;
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Aggressivem Verhalten, durch das die Betroffenen selbst gefährdet werden;
-
Starke Unruhe, die zu gesundheitlicher Beeinträchtigung führt
Freiheitsentziehende Maßnahmen sind nur dann angebracht, wenn alle anderen Möglichkeiten versucht wurde und keinen Erfolg hatten.“(1)
Wer entscheidet über die Anwendung von FEM?
Grundsätzlich entscheidet die betroffene Person zunächst selbst, ob zum Zwecke des Selbstschutzes solche Maßnahmen erforderlich sind und angewandt werden dürfen. Hierzu bedarf es einer schriftlichen Einwilligung des Betroffenen. Sofern der Betroffene nicht mehr einwilligungsfähig ist, trifft diese Entscheidung ein Bevollmächtigte bzw. ein rechtlicher Betreuer. Diese bedürfen der Genehmigung durch das Vormundschaftsgericht.(2) Mehr über Vollmacht oder Betreuungsverfügung erfahren Sie aus einer Veröffentlichung des Bayerischen Staatsministeriums der Justiz: „Vorsorge für Unfall, Krankheit und Alter“ als PDF-Datei erhältlich unter www.justiz.bayern.de/buergerservice/broschueren
Wie werden FeM definiert?
„Man spricht von freiheitsbeschränkenden Maßnahmen, wenn ein Bewohner gegen seinen natürlichen Willen durch mechanische Vorrichtungen, Medikamente oder auf andere Weise in seiner Fortbewegungsfreiheit beeinträchtigt wird und er diese Beeinträchtigung nicht ohne fremde Hilfe überwinden kann. Grundsätzlich stellen alle Maßnahmen, die den betroffenen Bewohner gegen seinen natürlichen Willen darin hindern, seinen Aufenthaltsort zu verändern, freiheitsbeschränkende Maßnahmen dar. Wird dies über einen längeren Zeitraum oder regelmäßig durchgeführt, so ist eine Genehmigung des zuständigen Vormundschaftsgerichts nach § 1906 Abs. 4 BGB erforderlich. Eine Genehmigung ist nicht erforderlich, wenn der Betroffene wirksam in die Maßnahme eingewilligt hat (z. B. ein Bettgitter hochzuziehen, weil er sich dann sicherer fühlt). Voraussetzung ist allerdings, dass der Bewohner in Bezug auf die konkrete Maßnahme noch einwilligungsfähig ist, er muss insbesondere die Bedeutung und Tragweite seiner Entscheidung erkennen können. Eine Genehmigung des Gerichts ist ebenfalls nicht erforderlich, wenn der Heimbewohner zu einer Fortbewegung überhaupt nicht mehr in der Lage ist; es liegt in diesen Fällen keine Freiheitsbeschränkung vor.“(3)
Kritik an FeM
Fixierungen sowie weitere bewegungseinschränkende Maßnahmen (z.B. Medikation von ruhigstellenden Pharmazeutika) gelten als höchst umstrittene Handlungsmaßnahmen im Umgang mit Sturzgefährdung und Verhaltensauffälligkeiten. Auch bei der Entscheidungsfindung ob und in welchen Ausmaß FeM anzuwenden sind, herrscht bei Pflegenden oft Unsicherheit, da sie sich stets in dem Dilemma zwischen Wahrung der Fürsorgepflicht (Schutz vor sturzbedingtem Verletzen) und andererseits der Förderung von Mobilität und Autonomie des zu Pflegenden befinden.(4) „Vor diesem Hintergrund stellt sich nun die entscheidende Frage, ob bewegungseinschränkende Maßnahmen nach heutigen wissenschaftlichen Erkenntnissen überhaupt eine effektive Schutz- oder Kontroll-Maßnahme darstellen. […] Nach aktuellem Stand des Wissens gibt es in der Tat keine Studie weltweit, die einen positiven Effekt von Fixierungen belegt. Im Gegenteil können Fixierungen erhebliche Nebenwirkungen verursachen. Die Datenlage gibt zahlreiche Hinweise auf direkte (z.B. psychischer Stress, Quetschungen, Hautabschürfungen, Strangulation bei Versuchen, sich zu befreien) und indirekte (Immobilisation, medizinische Komplikationen) Gefahren mit Verschlechterung von Allgemeinzustand und Lebensqualität bis hin zum Tod. Bei Pflegenden geht das Erleben dieser Negativspirale nicht selten mit reduzierter Arbeitszufriedenheit, Schuld- und Ohnmachtsgefühlen einher und kann schließlich sogar im Burnout münden.“(5)
Alternativen zu freiheitsentziehenden Maßnahmen
Um dieser Negativspirale zu entgehen, sollten stets Alternativen zu FeM in Betracht gezogen werden. „Die einzig richtige Alternative gibt es nicht. Jede Alternative muss auf den einzelnen, individuellen Fall bezogen und auch deren Risiken müssen geprüft werden. Jede Suche nach Alternativen beginnt zunächst mit der Suche nach Ursachen für das (gefährdende) Verhalten. Lassen sich mögliche Ursachen beheben, ist die Alternative gefunden. Wichtig ist, dass alle an der Betreuung und Versorgung beteiligten Personen sich am Prozess der Ursachenfindung beteiligen. […] Folgende Ursachen sollten bei der Problemanalyse in Betracht gezogen werden: […]
-
Schmerzen/Unwohlsein
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Ausscheidung (Harnverhalt)
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Hunger/Durst
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Bewegungsbedürfnis
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Geborgenheit/Zugehörigkeit
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Ungünstige Umgebungsbedingungen
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Unvorteilhafte Kommunikationsformen“(6)
Zusätzlich sollten medizinische Ursachen wie Infekte, Schilddrüsenstörungen, Depressionen, Fehlmedikation etc. analysiert werden. Anschließend können bessere Alternativen im Umgang mit der zu pflegenden Person herausgefunden werden:(7)
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Medikation ändern (Überprüfung durch gerontologisch erfahrenen Psychiater einfordern!)
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Mobilität gezielt fördern (Balance- und Krafttraining)
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Pflegekonzept/organisationsgestützte Alternativen
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pflegerische Alternativen (z. B. im Umgang mit herausforderndem Verhalten)
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Umgebungsanpassung und baulich-architektonische Maßnahmen (sichere Umgebung)
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Hilfsmittel und technisch-elektronische Lösungen
Dabei ist auch zu hinterfragen, lassen sich die Alternativen realisieren? Welche Risiken bergen die Alternativen?(8)
Allgemein wird empfohlen, Lösungs- und Thearpiewege zu finden, die beispielsweise den Bewegungsdrang von Bewohnern ausüben lassen oder die kognitive Leistungsfähigkeit trainieren. Auch Musik- und Klangtherapien können Verhaltensauffälligkeiten positiv beeinflussen.
Schutzengel-Systeme als Alternative
Mithilfe der Schutzengel-Systeme lassen sich bereits sehr einfach sichere Räume und Bereiche schaffen, um Bewegung in einem gesicherten Umfeld zu schaffen. Durch die am Handgelenk getragenen Transponder und die an den Ein- und Ausgängen angebrachten Lese-/Empfangseinheiten können sich Bewohner einer Pflegeeinrichtung frei bewegen und das Pflegepersonal wird sofort informiert, wenn ein sicherer Bereich verlassen wird und kann entsprechend begleiten. Zusätzlich besteht die Möglichkeit die Trittmatten Raphael-Caremat in Einsatz zu bringen, damit das Pflegepersonal rechtzeitig informiert wird, wenn eine sturzgefährdete Person das Bett verlassen hat.
Sollten trotz aller Alternativen FeM in Betracht gezogen werden, gelten folgende Punkte:
„Entscheidungsprinzipien/Leitgedanken"
-
Vor jedem Handeln das Verhalten der Betroffenen verstehen und mögliche Ursachen ermitteln. Das Wahlrecht und die Selbstbestimmung der Betroffenen auch bei eingeschränkter kognitiver Leistung würdigen.
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Interdisziplinär Entscheidungen treffen und tragen.
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Die FeM ist die letzte Alternative in der Kette der Behandlungsmöglichkeiten.
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Der potenzielle Nutzen der FeM muss höher sein als der Schaden.
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FeM nur fachlich begründet anwenden.
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Die FeM hat immer eine begrenzte Dauer.
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Die FeM muss verhältnismäßig und angemessen sein.
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Die minimalste Form der FeM muss angewandt werden.
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FeM legalisieren.
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Patientenverfügunge sind zu beachten.
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Die Notwendigkeit der FeM immer wieder überprüfen. Routine vermeiden“(9)
Mehr hierzu auch unter: http://www.pflegeservice-bayern.de/clients/mdk_bayern/webcmspsb/CMS2Content.nsf/res/fem-leitfaden.pdf/$FILE/fem-leitfaden.pdf
sowie in nachstehend verwendeter Literatur:
(1) Das Bayerische Staatsministerium für Arbeit und Sozialordnung, Familie und Frauen: Leitfaden des Bayer. Pflegeausschusses. Aufrufbar unter: http://www.kh-cirs.de/faelle/pdf/BayStaats-VerantwortungsvollerUmgangFEM.pdf, Seite 20.
(2) Ebd.
(3) Walther, Guy: Freiheitsentziehende Maßnahmen in Altenheimen – rechtliche Grundlagen und Alternativen der Pflege, in: Ethik in der Pflege (ISSN:0935-7335), Ausg. 29/2007. S.289.
(4) Prof.Dr. Bredthauer, Doris: Können Fixierungen bei dementen Altenheimbewohnern vermieden werden?, in: Zeitschrift Betreuungsmanagement, 2.Jg., Heft 4, 2006, S.185.
(5) Ebd. S. 186.
(6) Dr. Renaud, Dagmar; Dr. Nicolay, Elke; Battis, Sabine: „Mehr Freiheit in der Pflege wagen“ – Alternativen zu Freiheitsentziehenden Maßnahmen, in: Ministerium für Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie (Hg.): Information für Pflegekräfte zu Risiken und Alternativen, 2015. S.16.
(7) Ebd. S.17.
(8) Ebd. S.17.
(9) Ebd. S18.